Jugendarbeit
1. Allgemeine Jugendarbeit
1.1 Definition
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz zur Jugendarbeit besagt, dass jungen Menschen Angebote zur Förderung ihrer Entwicklung zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Angebote werden von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet, befähigen zur Selbstbestimmung, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und regen zu sozialem Engagement an. Der Deutsche Sportbund definiert Jugendarbeit im Sport als „Bildungsarbeit mit jungen Menschen, die auch über den sportpraktischen Bereich hinausgeht." Allgemeine Jugendarbeit im Pferdesport umfasst somit sämtliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, die der Integration, Kooperation und Persönlichkeitsentwicklung, Mitwirkung und Selbstbestimmung von Jugendlichen dienen. Allgemeine Jugendarbeit im Pferdesport ist von der rein sportlichen Förderung/dem Leistungssport abzugrenzen, hat aber stets einen Bezug zu allen Facetten des Pferdesports.
1.2 Warum braucht man Allgemeine Jugendarbeit?
- Allgemeine Jugendarbeit ist ein satzungsgemäßer Auftrag der Jugendordnung des Vereins
- Allgemeine Jugendarbeit ist ein Instrument der Personalenentwicklung und sichert qualifizierten Nachwuchs (z.B. Sportassistenten, Vereinsvorstände)
- Allgemeine Jugendarbeit stärkt die Attraktivität des Vereins: Gewinnung neuer Mitglieder und positives Image durch Öffentlichkeitsarbeit
- Finanzielle Fördermittel sind für Angebote Allgemeiner Jugendarbeit erhältlich (z.B. über die Landessportjugend).
1.3 Ziele der Allgemeinen Jugendarbeit
- Stärkung der Position der Jugend im Verein: eine aktive Jugend stärkt ihrerseits den Verein und ist das Potenzial der Zukunft
- Vermittlung einer möglichst vielseitigen Persönlichkeitsbildung, von Teamfähigkeit, Toleranz und sozialem Miteinander. Gleichstellung von Jugendlichen mit und ohne eigenem Pferd
- Integration von Nichtpferdesportlern/Nichtmitgliedern ins Vereinsleben
- Vergrößerung des Jungenanteils im Pferdesport durch spezielle Projekte („Jungs aufs Pferd") oder Angebote nur für Mädchen
- Integration von Jugendlichen/Kindern, die aufgrund ihrer sozialen Lebenssituation nur schwer einen Zugang zum Pferd und zur Gemeinschaft finden
- Förderung des WIR-Gefühls im Verein



Jugendordnung des Reitervereins Wanfried e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Jugenden des Reitervereins Wanfried bilden die Reiterjugend (RJ). Sie umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. oder 21. oder 26. Lebensjahres.
§ 2 Grundsätze
Die Reiterjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein. Die Reiterjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Die Reiterjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 3 Aufgaben
a) Die Förderung des Pferdesports (Breitensport und Leistungssport) in allen Disziplinen und die Wahrung seines ideellen Charakters.
b) Die Erziehung zu pferdefreundlichem Verhalten auf der Grundlage der "Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes".
c) Die Entwicklung und Erschließung des Pferdesports zur Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, des kommunikativen Verhaltens und der sozialen Integration.
d) Die Anregung zum gesellschaftlichen Engagement und zur Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen.
e) Die Förderung der Jugendgesundheit durch den Pferdesport.
f) Die Förderung des Pferdesports in den Schulen.
g) Die Interessenvertretung der Reiterjugend gegenüber: dem Kreis-, Stadt- oder Bezirksverband der Reiterjugend im Landesverband der Sportjugend im Stadt- oder Kreissportbund - den Behörden der Öffentlichkeit
§ 4 Organe I
Die Organe der Reiterjugend sind der Vereinsjugendtag und die Jugendleitung.
§ 5 Vereinsjugendtag
a) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Reiterjugend. Er besteht aus: - den Mitgliedern des e. V. bis zur Vollendung des 18. oder 21. oder 26. Lebensjahres, - der Jugendleitung. Es werden ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage unterschieden.
b) Ordentlicher Vereinsjugendtag: Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Unter Beifügung der Tagesordnung und eventueller Anträge erfolgt die schriftliche Einberufung zwei Wochen vorher durch die Jugendleitung. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Tag vor dem Vereinsjugendtag bei der Jugendleitung eingegangen sein. Der Vereinsjugendtag ist beschlussfähig, wenn mindestens VA der einberufenen Mitglieder vertreten sind. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn nur noch weniger als die Hälfte der nach Teilnehmerliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend ist. Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit obliegt dem Versammlungsleiter und kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Personalentscheidungen finden in geheimer Wahl statt.
c) Außerordentlicher Vereinsjugendtag: Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist auf Antrag eines V* der stimmberechtigten Mitglieder der Reiterjugend oder nach Bedarf durch die Jugendleitung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
d) Aufgaben des Vereinsjugendtages sind insbesondere: - Die Wahlen der Jugendleitung - Sonstige Wahlen - Die Erarbeitung der Zielsetzungen für die Tätigkeit der Jugendleitung - Die Entgegennahme des Berichtes der Jugendleitung und des Berichtes über die Verwendung der Mittel - Die Entlastung der Jugendleitung
§ 6 Jugendleitung
a) Die Mitglieder der Jugendleitung werden vom Vereinsjugendtag gewählt. Die Jugendleitung führt die Reiterjugend nach den Zielsetzungen des Vereinsjugendtages.
b) Der Jugendleitung gehören an: - die/der Vorsitzende (Jugendwart/in), - die/der stellvertretende Vorsitzende, - 2 Jugendsprecher/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht älter als 18 oder 21 oder 26 Jahre sind.
c) Die Mitglieder der Jugendleitung werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
d) Die/der Vorsitzende der Jugendleitung vertritt die Interessen der Reiterjugend nach außen und ist Mitglied des Vorstandes des Reitervereins Wanfried e.V.
e) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des e.V., der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Vereines-Jugendtages. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des e.V. verantwortlich.
f) Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Jugendleitung ist binnen zwei Wochen eine Sitzung durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen.
g) Die Jugendleitung ist im Einvernehmen mit dem Vorstand des e. V. für alle Jugendangelegenheiten des e.V. zuständig.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Arbeitskreise bilden. Die Beschlüsse der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung.
§ 7 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur während des ordentlichen Vereinsjugendtages oder eines speziell zu diesem Zweck einberufenen Vereinsjugendtages beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3. der anwesenden Stimmberechtigten.