Satzung Reiterverein Wanfried e.V.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Reiterverein Wanfried“ und hat seinen Sitz in Wanfried.
Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterbundes Werra-Meißner, des Landessportbundes Hessen mit seinen Gliederungen und dem Verband der Reit- und Fahrvereine Kurhessen-Waldeck.
Er regelt im Einklang deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschwege eingetragen.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein will den Reitsport, insbesondere die Jugendarbeit, fördern, Gemeinsinn und kameradschaftliche Hilfsbereitschaft wecken.
3. Mittel zur Erreichung des Zwecks des Vereins sind:
1) Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung, Pferdepflege und Theorie des Reitsports.
2) Praktischer Unterricht der Mitglieder im Reiten.
3) Veranstaltungen von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Geländeritte, Jugendreiterprüfungen), Turniere und Reitjagden.
4) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Interesse am Reitsport.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
1. Mitglieder des Vereins sind:
1) ordentliche Mitglieder
2) außerordentliche Mitglieder
3) Gastmitglieder
4) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit werden.
3. Außerordentliche Mitglieder können Freunde des Vereins werden, die den aktiven Reitsport im Rahmen des Vereins nicht ausüben, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4. Den Beitrag für Gastmitglieder setzt der Vorstand fest.
5. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, außer den Gastmitgliedern.
§ 4
1. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
2. Juristische Personen benennen im Antrag die Person, die sie in dem Verein vertreten soll (ein Wechsel ist mitzuteilen).
3. Für Jugendliche ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Antrag auf Aufnahme erforderlich.
4. Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt nach entsprechender Entscheidung des Vorstandes durch eine Mitteilung.
Bei dieser Gelegenheit sind den neuen Mitgliedern die Satzung, die Reithallenordnung und die Gebührenordnung auszuhändigen.
§ 5
1. Der Jahresbeitrag für ordentliche und der jährliche Mindestbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich im voraus, spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Bei der Aufnahme wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Eintrittsbeitrag erhoben.
§ 6
1. Jedes Mitglied hat – ohne Rücksicht darauf, ob es ein ordentliches, außerordentliches oder Ehrenmitglied ist oder mehrere dieser Eigenschaften in sich vereint – bei der Abstimmung nur eine Stimme.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr ab.
Das Stimmrecht der Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, unbeschadet § 6 Abs. 1, ausgeübt. Vom 18. Lebensjahr ab sind die Mitglieder in den Vorstand wählbar.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur zum Endes des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen, die bis zum 31. Oktober an den Vorstand zu richten ist.
Wenn ein Mitglied des Vereins in einem gleich gearteten Verein oder Unternehmen des Werra-Meißner-Kreises, ausgeschlossen Tätigkeiten in den zugehörigen Dachorganisationen, oder der näheren Umgebung Mitglied des Vorstandes wird oder eine Angestelltenposition übernimmt, ruht für diese Zeit die Mitgliedschaft.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn:
a) es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gem. § 7 (2) trotz schriftlicher Verwarnung nicht nachkommt,
b) das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleibt,
c) das Verbleiben des Mitglieds im Verein dessen Interessen oder Ansehen schädigen würde.
Dem Ausschluss – Beschluss ist eine kurze Begründung anzufügen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, fristgerecht einen Antrag zur nächst folgenden Mitgliederversammlung einzubringen auf Aufhebung des Ausschluss – Beschlusses des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Falle gem. § 10 II Ziff. b.
§7
1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Zweckbestimmung unter Beachtung der Reithallen– und Gebührenordnung zu benutzen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet
a) Die Satzung, Reithallen- und Gebührenordnung sowie Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b) Die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen,
c) den Verein bei seinen in § 2 (3) genannten Unternehmungen zu unterstützen.
§ 8
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzende,
dem Sport- und Pressewart,
dem Geschäftsführer
2. Der Vorstand benennt den Jugendwart uns seinen Vertreter.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheime Wahl erfolgen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden und der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer.
§ 9
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer verwaltet die Mitgliederlisten, führt die Verhandlungsniederschriften und erledigt das gesamte Schriftwesen und die Geldangelegenheiten des Vereins nach näherer Weisung des Vorstandes.
Das Vereinsvermögen ist bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
b) die Tätigkeiten des Reitlehrers und die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,
c) das Vermögen des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung jeweils in der ersten Sitzung des Jahres einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen, über die Aufnahme – Anträge von Mitgliedern zu beschließen und diese nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
d) Bau-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge, die der Unterhaltung des Reitbetriebes sowie der Erhaltung des Vereins dienen, hat der Vorstand zu erstellen.
e) Vereinsreitlehrer und Stallpersonal zu bestellen und zu entlassen.
f) Reithallen- und Pferdeeinstallungsgebühren festzusetzen.
4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes von über DM 3.000,-- bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, die insoweit gem. § 10 I beschließt.
5. Aufwendung bis DM 3.000,-- beschließt der Vorstand nach gemeinsamer Beratung.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. mit einfacher Stimmenmehrheit über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) die Bestellung der Rechnungsprüfer
d) die Höhe der Beiträge
e) Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
2. mit 2/3 Mehrheit über
a) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
b) Den Antrag eines ausgeschlossenen Mitgliedes auf Aufhebung seines Ausschluss-Beschlusses des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen
d) Sitzverlegung
e) Bau-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge, die der Unterhaltung des Reitbetriebes sowie der Erhaltung des Vereins dienen.
I. Einstimmig über
Auflösung des Vereins nach Maßgabe des folgenden Absatzes:
Über den Antrag auf Auflösung kann nicht in derjenigen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher dieser Antrag vorliegt. Vielmehr ist eine Beschlussfassung über die Auflösung nur in der danach folgenden zweiten Mitgliederversammlung zulässig, die mindestens 3 Monate vorher einberufen werden muss.
Abwesende Mitglieder können schriftlich ihre Willenserklärung abgeben.
§ 11
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder an deren letzte bekannte Anschrift zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung das Datum des Poststempels.
3. Mit der Einladung ist den Mitgliedern mitzuteilen, dass Anträge schriftlich bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen sind.
4. Werden während der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung gestellt, so kann der Versammlungsleiter diese als zweckdienlich zulassen.
Erachtet der Versammlungsleiter Anträge zur Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung nicht für zweckdienlich, so hat er über die Zulassung dieses Antrages die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins sowie aus den gesetzlichen Vertretern der Jugendlichen bis zu 16 Jahren.
Über jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das Anträge und Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12
Die Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern durchgeführt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 13
Für den Fall der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die Stadt Wanfried zu übertragen, ausgenommen die Reithalle, die auf den Eigentümer des Erbbauchrechtes übergeht.
Der Beschluss hierüber bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes Eschwege.
genehmigt am 3. September 1980
Vereinsregister VR 407
1. Der Verein führt den Namen „Reiterverein Wanfried“ und hat seinen Sitz in Wanfried.
Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterbundes Werra-Meißner, des Landessportbundes Hessen mit seinen Gliederungen und dem Verband der Reit- und Fahrvereine Kurhessen-Waldeck.
Er regelt im Einklang deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschwege eingetragen.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein will den Reitsport, insbesondere die Jugendarbeit, fördern, Gemeinsinn und kameradschaftliche Hilfsbereitschaft wecken.
3. Mittel zur Erreichung des Zwecks des Vereins sind:
1) Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung, Pferdepflege und Theorie des Reitsports.
2) Praktischer Unterricht der Mitglieder im Reiten.
3) Veranstaltungen von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Geländeritte, Jugendreiterprüfungen), Turniere und Reitjagden.
4) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Interesse am Reitsport.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
1. Mitglieder des Vereins sind:
1) ordentliche Mitglieder
2) außerordentliche Mitglieder
3) Gastmitglieder
4) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit werden.
3. Außerordentliche Mitglieder können Freunde des Vereins werden, die den aktiven Reitsport im Rahmen des Vereins nicht ausüben, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4. Den Beitrag für Gastmitglieder setzt der Vorstand fest.
5. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, außer den Gastmitgliedern.
§ 4
1. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
2. Juristische Personen benennen im Antrag die Person, die sie in dem Verein vertreten soll (ein Wechsel ist mitzuteilen).
3. Für Jugendliche ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Antrag auf Aufnahme erforderlich.
4. Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt nach entsprechender Entscheidung des Vorstandes durch eine Mitteilung.
Bei dieser Gelegenheit sind den neuen Mitgliedern die Satzung, die Reithallenordnung und die Gebührenordnung auszuhändigen.
§ 5
1. Der Jahresbeitrag für ordentliche und der jährliche Mindestbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich im voraus, spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Bei der Aufnahme wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Eintrittsbeitrag erhoben.
§ 6
1. Jedes Mitglied hat – ohne Rücksicht darauf, ob es ein ordentliches, außerordentliches oder Ehrenmitglied ist oder mehrere dieser Eigenschaften in sich vereint – bei der Abstimmung nur eine Stimme.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr ab.
Das Stimmrecht der Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, unbeschadet § 6 Abs. 1, ausgeübt. Vom 18. Lebensjahr ab sind die Mitglieder in den Vorstand wählbar.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur zum Endes des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen, die bis zum 31. Oktober an den Vorstand zu richten ist.
Wenn ein Mitglied des Vereins in einem gleich gearteten Verein oder Unternehmen des Werra-Meißner-Kreises, ausgeschlossen Tätigkeiten in den zugehörigen Dachorganisationen, oder der näheren Umgebung Mitglied des Vorstandes wird oder eine Angestelltenposition übernimmt, ruht für diese Zeit die Mitgliedschaft.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn:
a) es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gem. § 7 (2) trotz schriftlicher Verwarnung nicht nachkommt,
b) das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleibt,
c) das Verbleiben des Mitglieds im Verein dessen Interessen oder Ansehen schädigen würde.
Dem Ausschluss – Beschluss ist eine kurze Begründung anzufügen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, fristgerecht einen Antrag zur nächst folgenden Mitgliederversammlung einzubringen auf Aufhebung des Ausschluss – Beschlusses des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Falle gem. § 10 II Ziff. b.
§7
1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Zweckbestimmung unter Beachtung der Reithallen– und Gebührenordnung zu benutzen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet
a) Die Satzung, Reithallen- und Gebührenordnung sowie Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b) Die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen,
c) den Verein bei seinen in § 2 (3) genannten Unternehmungen zu unterstützen.
§ 8
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzende,
dem Sport- und Pressewart,
dem Geschäftsführer
2. Der Vorstand benennt den Jugendwart uns seinen Vertreter.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheime Wahl erfolgen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden und der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer.
§ 9
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer verwaltet die Mitgliederlisten, führt die Verhandlungsniederschriften und erledigt das gesamte Schriftwesen und die Geldangelegenheiten des Vereins nach näherer Weisung des Vorstandes.
Das Vereinsvermögen ist bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
b) die Tätigkeiten des Reitlehrers und die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,
c) das Vermögen des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung jeweils in der ersten Sitzung des Jahres einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen, über die Aufnahme – Anträge von Mitgliedern zu beschließen und diese nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
d) Bau-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge, die der Unterhaltung des Reitbetriebes sowie der Erhaltung des Vereins dienen, hat der Vorstand zu erstellen.
e) Vereinsreitlehrer und Stallpersonal zu bestellen und zu entlassen.
f) Reithallen- und Pferdeeinstallungsgebühren festzusetzen.
4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes von über DM 3.000,-- bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, die insoweit gem. § 10 I beschließt.
5. Aufwendung bis DM 3.000,-- beschließt der Vorstand nach gemeinsamer Beratung.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. mit einfacher Stimmenmehrheit über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) die Bestellung der Rechnungsprüfer
d) die Höhe der Beiträge
e) Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
2. mit 2/3 Mehrheit über
a) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
b) Den Antrag eines ausgeschlossenen Mitgliedes auf Aufhebung seines Ausschluss-Beschlusses des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen
d) Sitzverlegung
e) Bau-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge, die der Unterhaltung des Reitbetriebes sowie der Erhaltung des Vereins dienen.
I. Einstimmig über
Auflösung des Vereins nach Maßgabe des folgenden Absatzes:
Über den Antrag auf Auflösung kann nicht in derjenigen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher dieser Antrag vorliegt. Vielmehr ist eine Beschlussfassung über die Auflösung nur in der danach folgenden zweiten Mitgliederversammlung zulässig, die mindestens 3 Monate vorher einberufen werden muss.
Abwesende Mitglieder können schriftlich ihre Willenserklärung abgeben.
§ 11
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder an deren letzte bekannte Anschrift zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung das Datum des Poststempels.
3. Mit der Einladung ist den Mitgliedern mitzuteilen, dass Anträge schriftlich bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen sind.
4. Werden während der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung gestellt, so kann der Versammlungsleiter diese als zweckdienlich zulassen.
Erachtet der Versammlungsleiter Anträge zur Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung nicht für zweckdienlich, so hat er über die Zulassung dieses Antrages die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins sowie aus den gesetzlichen Vertretern der Jugendlichen bis zu 16 Jahren.
Über jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das Anträge und Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12
Die Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern durchgeführt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 13
Für den Fall der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die Stadt Wanfried zu übertragen, ausgenommen die Reithalle, die auf den Eigentümer des Erbbauchrechtes übergeht.
Der Beschluss hierüber bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes Eschwege.
genehmigt am 3. September 1980
Vereinsregister VR 407