Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Reiterverein Wanfried“ und hat seinen Sitz in 37281 Wanfried. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterbundes Werra-Meißner und des Landessportbundes Hessen mit seinen Gliederungen.


§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung des Reitsportes nach § 52 Abs.2 Nr.21 AO in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein will den Reitsport, insbesondere die Jugendarbeit, fördern sowie Gemeinsinn und Verantwortungsbe-wusstsein für Pferd und Natur wecken. Dies wird insbesondere erreicht durch die
a. Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen,
b. Unterweisung der Mitglieder in Pferdehaltung- und pflege sowie Naturschutz,
c. Veranstaltung von Lehrgängen zur Erlangung von Reiterpass und Reitabzeichen sowie die Organisation von Turnieren, d. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sowie der anderer Vereine.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ih-rer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind:

- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Der Antrag auf Aufnahme schriftlich ist an den Vor-stand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Für minderjährige Antragsteller ist die schriftliche Zustim-mung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. 3. Der Austritt ist dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Mo-nate zum Jahresende.

4. der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Mit Beginn der Mitgliedschaft wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben. Daneben ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Näheres wird in einer Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.

2. Minderjährige Mitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch wenn dieses zugleich ordentliches Mitglied und Ehrenmitglied ist. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Ist dieser zugleich selbst Mitglied, greift die Beschränkung der Anzahl der Stimmen nicht. Er hat vielmehr für sich selbst und für jedes von ihm gesetzlich vertretene Mitglied je eine Stimme.

2. Ab dem 16. Lebensjahr ist jedes Mitglied selbst aktiv stimmberechtigt. Die passive Wahlberechtigung der Mitglieder zur Wahl in den Vorstand des Vereins beginnt mit dem 18. Lebensjahr.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen bestehender Nutzungs- und Gebührenordnungen das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die bestehenden Satzungen, Nutzungs- und Gebührenordnungen zu befolgen und den Verein nach Kräften bei seinen Unternehmungen zu unterstützen.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem/der Kassenwart/in.

2. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne von von § 26 BGB. Sie ver-treten den Reiterverein Wanfried gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Vorstand beschließt über die Gebühren- und Nutzungsordnungen, die nicht Bestanteile dieser Satzung sind.

6. Der Vorstand benennt den/die Sport- und Jugendwart/in, den/die Pressewart/in und den/die Schriftführer/in


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über:

a. Die Wahl des Vorstandes auf 3 Jahre
b. Die Wahl von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre
c. Die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes
d. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über:

a. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
b. Satzungsänderungen,
c. die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

4. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Ta-gen schriftlich einzuladen.

5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

6. Der/die 1. Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf, lädt ein und leitet die Versammlung.

7. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

8. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.


§ 10 Auflösung

Für den Fall der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die Stadt Wanfried zu übertragen, die dieses unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hiervon ausgenommen ist die Reithalle, die auf den Eigentümer des Erbbaurechts übergeht (Heimfall).

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. April 2015 beschlossen.

 

Vereinsregister VR 407

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